4
Die Amtsperson, der Beistand, die Beiständin oder die zugezogene Person darf die Zettel nur soweit und in der Weise ausfüllen, als sie von der stimmberechtigten Person angewiesen ist, hat sich jeglicher Beeinflussung zu enthalten und ist über gemachte Wahrnehmungen zu Verschwiegenheit verpflichtet.