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Im Anschluss an die 2023 in Kraft getretene Revision des Erbrechts sollen in einer nächsten Etappe weitere Revisionsanliegen angegangen werden. Diese betreffen eher technische Aspekte, die aus dem früheren Revisionsvorhaben herausgenommen wurden. Im Zentrum stehen die Formvorschriften von Testamenten und Erbverträgen, die Ausgleichung von Zuwendungen und Herabsetzung von Verfügungen von Todes wegen, die erbrechtlichen Klagen und Verfahren sowie das Informationsrecht von Erben und Vermächtnisnehmern. Auch in diesen Punkten soll das geltende Recht modernisiert und den veränderten Rahmenbedingungen angepasst werden.
Mit dieser Vorlage will der Bundesrat die zuständigen Behörden der Kantone und Gemeinden verpflichten, die Ausweisdokumente von Ausländerinnen und Ausländern systematisch auf ihre Echtheit und auf die Zugehörigkeit zur Person zu prüfen.
Mit dem Gesetzesentwurf erfüllt der Bundesrat den Auftrag der sicherheitspolitischen Kommissionen, die Hisbollah zu verbieten (Motionen 24.4255 und 24.4263 vom 11. bzw. 21. Oktober 2024). Es ist vorgesehen, das Hamas-Verbot so zu ändern, dass auch die Hisbollah, Tarn- und Nachfolgeorganisationen der Hisbollah sowie Organisationen und Gruppierungen, die im Auftrag oder im Namen der Hisbollah handeln, verboten werden. Damit können die Behörden des Bundes und der Kantone wirksam gegen die Hisbollah und solche Organisationen vorgehen.
Das Parlament verabschiedete am 20. Juni 2025 das neue Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil der Abgabenerhebung und die Kontrolle des grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehrs durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG-VG) sowie zum neuen Zollabgabengesetz (ZoG). Die Gesetzesvorlage verfolgt das Ziel, die Effizienz der Grenzprozesse zu steigern und die Sicherheits- und Vollzugsaufgaben des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) zu harmonisieren, indem sie rechtliche Grundlagen für die Digitalisierung sowie für die Vereinfachung und Vereinheitlichung des Vollzugs von abgabe- und nichtabgaberechtlichen Erlassen schafft. Unverändert bleiben die Aufgaben des BAZG sowie die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen.
Der Bundesrat erlässt resp. revidiert in einem nächsten Schritt, gestützt auf die neuen resp. angepassten gesetzlichen Grundlagen, die entsprechenden Ausführungsverordnungen. Mit dem Erlass resp. der Änderung der Verordnungsbestimmungen werden die der Rahmengesetzgebung zugrunde liegenden Ziele weiterverfolgt und konkretisiert. Die Vorlage umfasst die folgenden Bundesratsverordnungen: • Erlass der BAZG-Vollzugsaufgabenverordnung (BAZG-VV, Rahmenverordnung) inkl. Anhänge: o Mehrwertsteuerverordnung (MWSTV), SR: 641.201 o Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung), SR: 641.711 o Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtige organische Verbindun-gen (VOCV), SR: 814.018 o Verordnung über die Kontrolle des Verkehrs mit Edelmetallen und Edelme-tallwaren (Edelmetallkontrollverordnung, EMKV), SR: 941.311 • Erlass der Zollabgabenverordnung (ZoV) • Änderung der folgenden Abgabenverordnungen: o Biersteuerverordnung (BStV), SR: 641.411.1 o Tabaksteuerverordnung (TStV): SR: 641.311 o Automobilsteuerverordnung (AStV): SR: 641.511 o Mineralölsteuerverordnung (MinöStV): SR: 641.611 o Alkoholverordnung (AlkV): SR: 680.11
Mit dieser Vorlage sollen die vom Bundesrat mit der Ablehnung der Volksinitiative «Keine 10-Millionen-Schweiz (Nachhaltigkeitsinitiative)» beschlossenen Verschärfungen der Lex Koller betreffend Erwerb von Betriebsstätten, von Hauptwohnungen durch Drittstaatsangehörige, von Anteilen an Wohnimmobiliengesellschaften, die an einer Schweizer Börse kotiert sind, von regelmässig auf dem Markt gehandelten Anteilsscheinen von Immobilienfonds oder Aktien von Immobilien-SICAV sowie von Ferienwohnungen oder Wohneinheiten in Apparthotels umgesetzt werden. Gleichzeitig soll die Motion Schmid 22.4413 realisiert werden. Diese verlangt, ausländisch beherrschten Hotels den Erwerb und den Bau von Personalwohnungen zu ermöglichen.
Die Verordnung (EU) 2024/982 (im Folgenden: Prüm II-Verordnung) wurde am 5. April 2024 von der Europäischen Union verabschiedet. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Prüm-Zusammenarbeit zu verbessern, die den Abgleich von DNA-Profilen, Fingerabdrücken sowie Fahrzeug- und Eigentümerdaten mit EU-Ländern erleichtert. Die Prüm II-Verordnung sieht nun den automatischen Austausch von Gesichtsbildern und polizeilichen Registerdaten, die Zentralisierung des Datenflusses durch die Einrichtung eines Routers, den beschleunigten Austausch personenbezogener Daten nach einem geprüften Treffer (48 Stunden), die Einbeziehung von Europol in das Netzwerk und die Anpassung der Datenschutzregelung vor. Der Entwurf setzt die durch die Prüm-II-Verordnung eingeführten Neuerungen in Schweizer Recht um. Um an der Prüm-Kooperation teilzunehmen, hat die Schweiz ein Abkommen mit der Europäischen Union unterzeichnet (in Kraft getreten am 1. März 2023). Durch dieses Abkommen hat sich die Schweiz verpflichtet, die mit der Prüm-Zusammenarbeit verbundenen Änderungen zu übernehmen. Die Umsetzung der Prüm-II-Verordnung auf Bundesebene erfordert Anpassungen des DNA-Profil-Gesetzes, des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), des Asylgesetzes (AsylG) und des Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG).
Die Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KLV) ist infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Umsetzung der Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 2) anzupassen. Konkret geht es darum, auf KLV-Stufe konkretisierende Rechtsgrundlagen zu den Rückerstattungen (sog. Preismodelle) zur vorläufigen Vergütung von Arzneimitteln (Vergütung Tag 0), zum Ausgleich an die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei grossem Marktvolumen (Kostenfolgemodelle) sowie zur differenzierten Prüfung der WZW-Kriterien zu implementieren. Gleichzeitig sollen allgemeine Anpassungen im System der Preisfestsetzung von Arzneimitteln sowie bei der Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall vorgenommen werden, welche zu Anpassungen bestehender KLV-Verordnungsbestimmungen führen.
Die Bundesratsverordnung ist an das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) infolge Umsetzung der Massnahmen zur Kostendämpfung Paket 2 anzupassen. Konkret geht es darum, auf Verordnungsstufe Rechtsgrundlagen zu den Rückerstattungen (sog. Preismodelle) zur vorläufigen Vergütung von Arzneimitteln (Vergütung Tag 0), zum Ausgleich an die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei grossem Marktvolumen (Kostenfolgemodelle) sowie zur differenzierten Prüfung der WZW-Kriterien zu implementieren bzw. anzupassen. Gleichzeitig sollen allgemeine Anpassungen im System der Preisfestsetzung von Arzneimitteln sowie bei der Vergütung von Arzneimitteln im Einzelfall vorgenommen werden, welche zu Anpassungen bestehender KVV-Bestimmungen führen. Gleichzeitig sollen aber auch gewisse bestehende Regelungssätze von der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) auf KVV-Ebene heraufgestuft werden.
Mit der Revision soll das Anliegen der Motion 21.4183 (Minder, Keine Namensänderung für Personen mit Landesverweis) umgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollen auch grundsätzliche Fragen der Namensänderung angeschaut werden, so die Zuständigkeit, das Verfahren und die Kosten.
Mit der Teilrevision des THG werden bestehende Instrumente zum Abbau von technischen Handelshemmnissen gestärkt. Neue Instrumente werden eingeführt, um der Digitalisierung und dem Nachhaltigkeitsanspruch begegnen zu können. Ferner wird die Umsetzung von institutionellen Elementen aus dem Paket «Stabilisierung und Weiterentwicklung der Beziehungen Schweiz–EU» unterstützt. Und letztlich wird die konzeptionelle Kohärenz mit dem Produktsicherheitsgesetzes (PrSG) sichergestellt, da das PrSG derzeit ebenfalls teilrevidiert wird.
Seit Juli 2010 setzt das PrSG die europäische Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95 (GPSD) ins Schweizer Recht um. In der EU wird die GPSD durch die Verordnung über die allgemeine Produktesicherheit 2023/988 (GPSR) ersetzt. Zudem gibt es in der EU eine neue europäische Marktüberwachungsverordnung 2019/1020 (MSR). Die Teilrevision des PrSG ist notwendig, um die wesentlichen Elemente aus diesen beiden EU-Verordnungen zu übernehmen. Damit wird in der Schweiz für das Inverkehrbringen von Produkten wie bis anhin ein vergleichbares Sicherheitsniveau gewährleistet.
Verordnung zum neuen BEKJ-Gesetz. Unter anderem soll für professionelle Anwenderinnen und Anwender (u. a. Anwaltschaft) und für die in einem Verfahren beteiligten Behörden der elektronische Rechtsverkehr obligatorisch werden. Damit alle an einem Justizverfahren beteiligten Parteien mit den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Justizvollzugsbehörden Daten austauschen können, soll eine hochsichere, zentrale Plattform aufgebaut werden. Das Bundesamt für Justiz ist für die Erarbeitung der entsprechenden Rechtsgrundlagen auf Bundesebene verantwortlich.
Zur Umsetzung der Motion 24.3636 Friedli Esther «Mindestfranchise den realen Gegebenheiten anpassen» muss das KVG geändert werden, um eine regelmässige, aber moderate Anpassung der Mindestfranchise zu ermöglichen.
Das Abkommen enthält wichtige Bestimmungen zur Erleichterung des digitalen Handels zwischen den EFTA-Staaten und Singapur.
Die Volksinitiative «Für verantwortungsvolle Grossunternehmen – zum Schutz von Mensch und Umwelt» wurde am 27. Mai 2025 eingereicht. Der Bundesrat hat am 3. September 2025 entschieden, der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Er anerkennt die zentrale Bedeutung verantwortungsvoller Unternehmensführung und den internationalen Handlungsbedarf, erachtet den von der Initiative geforderten Regulierungsgrad jedoch als übermässig und nicht mit einem wettbewerbsfähigen Schweizer Unternehmensstandort vereinbar. Stattdessen richtet sich der indirekte Gegenvorschlag eng an den gegenwärtig in der EU in Erarbeitung befindenden Omnibus-Richtlinien aus. Dadurch soll ein kohärentes, praktikables und international anschlussfähiges Regelwerk geschaffen werden, das nicht über das europäische Niveau hinaus geht und die Unternehmen entlastet.
Die vorliegende Verordnung enthält die Ausführungsbestimmungen zum gleichnamigen Bundesgesetz. Sie folgt im Wesentlichen der Struktur des Gesetzes und konkretisiert die gesetzlichen Grundlagen, indem sie die technischen und verfahrenstechnischen Modalitäten festlegt, die für eine wirksame Anwendung der Transparenz- und Aufsichtsregeln für die Energiegroßhandelsmärkte in der Schweiz erforderlich sind.
Mit der Vorlage sollen Änderungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA; SR 832.112.1) umgesetzt werden. Aufgrund des medizinischen Fortschritts müssen die Arzneimittel in der Liste der pharmazeutischen Kostengruppen (PCG-Liste) für das Ausgleichsjahr 2026 aktualisiert werden.
Schliesslich werden basierend auf den Resultaten eine Wirkungsanalyse der PCG (2024) und aufgrund der Studie «Überprüfung PCG-Modell im Risikoausgleich» (2025) im Rahmen der Weiterentwicklung des Risikoausgleichs für die Ausgleichsjahre 2028 ff. Anpassungen am bisherigen PCG-Modell vorgeschlagen («neues PCG-Modell»).
Das Schweizer Waffenrecht weist derzeit Lücken und Ungenauigkeiten auf, die – je nach Auslegung – die öffentliche Sicherheit gefährden können. Diese Lücken ergeben sich in erster Linie aus der technischen Entwicklung von Gegenständen, die nicht unter die Definitionen des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997 (LARm; SR 514.54) oder der Waffenverordnung (WV; SR 514.541) fallen. Es handelt sich zum Beispiel um Hochleistungs-Luftdruckwaffen, Flammenwerfer für den privaten Gebrauch und modulare Waffensysteme, die aufgrund ihrer Zusammensetzung heute nicht unter das geltende Waffenrecht fallen. Zudem hat Nationalrat Jean-Luc Addor am 9. September 2020 die Interpellation 20.3968 «Erteilung von gewerblichen Importbewilligungen für Sammlerwaffen» eingereicht. In seiner Stellungnahme vom 11. November 2020 hat der Bundesrat angekündigt, dass bei der nächsten Revision der Waffenverordnung Bestimmungen aufgenommen werden sollen, die es Waffenhändlern erlauben, automatische Feuerwaffeneinzuführen, um sie potenziellen Kunden auch effektiv zeigen oder an einer Auktion anbieten zu können.
In der Sommersession 2025 hat das Parlament am 20. Juni 2025 mit der Revision des Stromversorgungsgesetzes (StromVG) eine gesetzliche Grundlage für die thermische Reserve und eine Verbrauchsreserve geschaffen. Die Ausführungsbestimmungen dazu sind in der Stromreserveverordnung (StromResV) festgehalten sowie in Fremderlassänderungen der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; SR 641.711), der Energieverordnung (EnV; SR 730.01) sowie der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftlichen Landesversorgung im Bereich der Elektrizitätswirtschaft (VOEW; SR 531.35).
Die Vernehmlassungsvorlage enthält Anpassungen von 14 landwirtschaftlichen Verordnungen.
Die Standortförderung des Bundes dient dem Ziel, die Attraktivität und die Wettbewerbsfähigkeit der KMU-geprägten Schweizer Volkswirtschaft zu erhalten und zu steigern. Dadurch trägt sie zur Stärkung der Wertschöpfung und zur Schaffung von zukunftsfähigen Arbeitsplätzen bei. Mit der Botschaft zur Standortförderung 2028–2031 unterbreitet der Bundesrat dem Parlament die notwendigen Finanzierungsbeschlüsse, um die Instrumente der Standortförderung, deren Finanzierung Ende 2027 ausläuft, in den Jahren 2028–2031 fortzuführen und weiterzuentwickeln. Es handelt sich dabei um folgende Instrumente: E-Government, Innotour, Schweiz Tourismus, Exportförderung und Standortpromotion.
Ausländische Personen, die im Familiennachzug in der Schweiz zugelassen wurden und Beratungsbedarf aufweisen, sollen bei der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung gemeldet werden. Diese lädt die ausländische Person zu einem Informations- und Beratungsgespräch ein, um sie über die Möglichkeiten zur beruflichen Integration in der Schweiz vertieft zu beraten.
Eine neue nationale Eurodac-Verordnung gewährleistet für alle Nutzerinnen und Nutzer sowie weitere Beteiligte eine einheitliche Regelung der Dateneingaben im Ausländer- und Asylbereich. Diese neue Verordnung muss einschlägige Begriffsbestimmungen, Einzelheiten zur Datenübermittlung an die zuständigen Behörden, die Funktionsweise des National Access Point (NAP) sowie Einzelheiten zum Zugriff der nationalen Stellen, die Visa und ETIAS-Reisegenehmigungen ausstellen, enthalten. Darüber hinaus muss sie die Verfahren für den Erhalt von Eurodac-Daten durch die Behörden, die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten zuständig sind, festlegen. Die Eurodac-Verordnung regelt auch alle Aspekte des Datenschutzes und der Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten. Auch die Rolle der Expertinnen und Experten für Fingerabdrücke und Gesichtsbilder soll in der Verordnung definiert werden. Diese neue nationale Verordnung tritt voraussichtlich im November 2026 in Kraft.
Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen im Rahmen der Überprüfung 2025
Zur Bekämpfung von international und national agierender Schwerstkriminalität ist der Informationsaustausch zentral. Die Umsetzung der Motion 18.3592 Eichenberger (Nationaler polizeilicher Datenaustausch) dient dabei der Verbesserung des Informationsaustauschs. Sie verlangt, dass die Schaffung einer nationalen Polizeidatenbank oder einer Vernetzungsplattform für die bestehenden kantonalen Polizeidatenbanken mittels welcher die Polizeikorps der Kantone und die Polizeiorgane des Bundes direkt auf die polizeilichen Daten über Personen und deren Vorgänge in der gesamten Schweiz zugreifen können. Zur vollständigen Umsetzung dieser Motion ist eine Verfassungsrevision erforderlich. Nur so ist aufgrund der aktuellen Kompetenzverteilung der Bund berechtigt, den Informationsaustausch auch zwischen den Kantonen zu regeln. Durch die Annahme der Mo. 23.4311 wird dem Bundesrat der Auftrag erteilt, die Abfrage polizeilicher Daten unter den Kantonen sowie zwischen dem Bund und den Kantonen mit einer Revision der Bundesverfassung zu regeln. Im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, SR 361) sollen die für die «Polizeiliche Abfrageplattform» (POLAP) nötigen Rechtsgrundlagen für den Betrieb von POLAP für den Bund und die Kantone geschaffen werden. Ebenfalls im BPI werden der Zugriff und der Datenaustausch aus den kantonalen polizeilichen Datenverarbeitungssystemen sowie der Datenaustausch zwischen den berechtigten Behörden geregelt.