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Die Kantone sind gestützt auf das Energiegesetz aufgefordert, für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien rasche Bewilligungsverfahren vorzusehen. Mit der vom Grossen Rat am 5. März 2025 beschlossenen Teilrevision des Planungs- und Baugesetzes wurde daher das Meldeverfahren im Gesetz verankert.
Beim Meldeverfahren handelt es sich um ein Bagatellprüfverfahren. Es soll einerseits sicherstellen, dass bauliche Tatbestände unterhalb der Schwelle zur ordentlichen Bewilligungspflicht rasch realisiert werden können. Andererseits soll es gewährleisten, dass die zuständigen Behörden vom Vorhaben rechtzeitig Kenntnis erlangen, um nötigenfalls eingreifen zu können. Ein Baubewilligungsentscheid ist indes nicht erforderlich.
Die Vorlage soll einerseits die Vereinbarkeit von Familie und Beruf stärken und andererseits dem Wirtschaftsstandort Kanton Nidwalden dienen. Das Modell wird gerechter gestaltet: Die Beiträge werden linear berechnet, um sogenannte „Schwelleneffekte“ zu vermeiden. Aktuell sind 44% der Familien beitragsberechtigt, zukünftig sollen Eltern bis in die Mittelschicht Beiträge erhalten. Die Berechnung der Beiträge für die familienergänzende Kinderbetreuung orientiert sich wie bisher am steuerbaren Einkommen und am Vermögensanteil, was sich bewährt hat. Die Schwelle, ab wann die Beiträge an die Kinderbetreuung sinken, wird angepasst, sodass mehr Eltern unterstützt werden. Zudem wird die Obergrenze des Einkommens, ab welchem keine Beiträge mehr ausgerichtet werden, angehoben.
Damit die Gemeinden die Beiträge berechnen können, braucht es einen durchschnittlichen Normtarif eines Kita-Platzes pro Tag. Diese werden geändert und für Säuglinge und Kinder mit besonderen Bedürfnissen und Beeinträchtigungen differenziert. Dies ermöglicht Kindertagesstätten, den Betreuungsschlüssel für das Fachpersonal anzupassen. Die Kitas erhalten mehr Mittel, um die Kinder qualitativ gut zu betreuen und externe Fachpersonen beizuziehen. Damit werden Angebote, wie zum Beispiel das Förderangebot "KITAplus"1 gestärkt.
Weiter werden Beiträge an die Vermittlungsstelle für Tagesfamilien angepasst und neu Betreuungspersonen berücksichtigt, die innerhalb von Familien Kinder betreuen. Ein Geschwisterbonus entlastet Eltern, die mehrere Kinder gleichzeitig familienergänzend betreuen lassen. Damit wird ein Anreiz geschaffen, auch bei einer Vergrösserung der Familie im Erwerbsleben zu bleiben. Weiter wird der Selbstbehalt für Eltern gesenkt. Das Gesetz schafft die Grundlage, um die Qualität in Kitas und bei Tagesfamilien für alle Kinder durch klarere Vorgaben zu verbessern, die sich an bewährten Standards in der Schweiz orientieren. Alle Institutionen der familienergänzende Kinderbetreuung müssen dafür sorgen, dass Kinder gut betreut werden.
Mit der neuen Kantonsverfassung vom 30. November 2025 wird in Art. 119 die verfassungsrechtliche Grundlage für eine verwaltungsunabhängige Ombudsstelle im Kanton Appenzell Ausserrhoden geschaffen. Damit erhält der Gesetzgeber implizit den Auftrag, ein entsprechendes Gesetz zu erarbeiten, in dem die Rahmenbedingungen für den Betrieb der Ombudsstelle festgelegt werden.
Im OmbG werden im Wesentlichen die Aufgaben und der Wirkungsbereich definiert sowie das Verfahren vor der Ombudsstelle geregelt. Weiter enthält das Gesetz institutionelle Bestimmungen zur Ombudsstelle selbst, wie etwa über die Wahl der Ombudsperson oder die gemeinsame Finanzierung durch Kanton und Gemeinden.
Die BFGS benötigt aufgrund der aktuellen Auslastung der Raumkapazitäten und des weiterhin erwarteten Wachstums der Lernendenzahlen ab Schuljahr 2027/28 zusätzlichen Unterrichtsraum. Ein erster Teil der mit dem durch den Grossen Rat beschlossenen Planungsbericht "Langfristige Entwicklung der kantonalen Gesundheits- und Sozialschulen" in Auftrag gegebenen langfristigen Infrastrukturlösung wird voraussichtlich im Jahr 2035 in Betrieb genommen.
Bis dahin soll der erwartete zusätzliche Raumbedarf weiterhin mittels Anmietungen zu decken. Der Regierungsrat beabsichtigt, das zu einem Schulprovisorium umgenutzte Bürogebäude Dreier ab Schuljahr 2027/28 als Übergangslösung für die BFGS anzumieten, anderseits eine Sporthalle auf dem Fussballplatz Brunnmatten in Oberentfelden zu errichten.
Am 4. August 2025 konnte eine erste Etappe der Übergangslösung BFGS am Standort Hünerwadelhaus in Lenzburg in Betrieb genommen werden. Mit der Realisierung der zweiten Etappe in Oberentfelden soll der ganze bis 2035 noch offene Schul- und Sportraumbedarf für die BFGS gedeckt werden.
Am 22. Februar 2021 verabschiedete der Kantonsrat das Gesetz über die Administrativuntersuchung. Das Gesetz wurde in Form einer Mantelgesetzgebung erlassen, d.h., es wurden gesetzliche Bestimmungen erarbeitet, die in die bestehende kantonale Normenstruktur eingefügt wurden (vgl. ABl 2018-07-20). So wurden der Begriff der Administrativuntersuchung, die grundsätzlichen Rechte und Pflichten sowie die Grundlagen zur Datenbearbeitung im Rahmen der Administrativuntersuchung im Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (OG RR, LS 172.1) verankert.
Im Personalgesetz (PG, LS 177.10) wurde unter dem neuen Titel der Administrativuntersuchung klargestellt, dass die kantonalen Angestellten im Rahmen der Administrativuntersuchung eine Mitwirkungspflicht trifft. Zudem wurden zur besseren Information und Koordination zwischen Strafverfahren und Administrativuntersuchung die notwendigen Bestimmungen geschaffen. Schliesslich wurde durch entsprechende Anpassung des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) die Grundlage geschaffen, um Gemeinden die Durchführung von Administrativuntersuchungen nach dem kantonalen Recht zu ermöglichen.
Das am 1. Januar 2022 in Kraft getretene Gesetz über die Administrativuntersuchung sieht vor, dass der Regierungsrat die Einzelheiten zur Administrativuntersuchung in einer Verordnung regelt (vgl. § 44a Abs. 4 OG RR). Mit dem vorliegenden Verordnungsentwurf (E-VAdminU) wird diesem Auftrag nachgekommen und der Vollzug der Bestimmungen im OG RR zur Administrativuntersuchung geregelt.
Der Gemeinderat Villigen beantragt auf Ersuchen der Projektantin Holcim (Schweiz) AG die Festsetzung des Materialabbaugebiets von kantonaler Bedeutung "Gabenchopf West" im Richtplan (Kapitel V 2.1, Beschluss 2.1). Das Materialabbaugebiet ist zurzeit als Vororientierung im Richtplan bezeichnet. Mit der Erweiterung des bestehenden Steinbruchs Gabenchopf soll zur Sicherstellung der kurz- bis mittelfristigen Versorgung des Kantons Aargau und der Schweiz mit Zementrohstoffen beigetragen werden.
Nach der öffentlichen Anhörung/Mitwirkung und Vernehmlassung entscheidet der Regierungsrat über den Antrag an den Grossen Rat zur Festsetzung des Materialabbaugebiets "Gabenchopf West" im kantonalen Richtplan. Im Anschluss an den Beschluss des Grossen Rats über den Standort erfolgt die weitere Konkretisierung des Vorhabens im Nutzungsplanungs- und Baubewilligungsverfahren.
Das Gesamtverkehrskonzept (GVK) für den Raum Baden und Umgebung wurde als Weiterentwicklung des regionalen Gesamtverkehrskonzepts (rGVK) Ostaargau (ehemals OASE) auf Richtplanstufe im Zeitraum von 2022–2025 gemeinsam mit den Gemeinden Untersiggenthal, Obersiggenthal, Freienwil, Ehrendingen, Ennetbaden, Baden, Wettingen, Neuenhof und Killwangen sowie den Regionalplanungsverbänden Baden Regio und ZurzibietRegio erarbeitet. Ziel dieser Planungsphase ab 2022 war es, richtplanrelevante Vorhaben so weit zu konkretisieren, dass sie nach Abschluss des GVK im kantonalen Richtplan stufengerecht verbindlich eingetragen werden können und damit bei Bedarf die nötigen Flächen gesichert sind.
Im GVK-Planungsprozess wurde die Beteiligung und die Kommunikation wesentlich gestärkt, um für den Gesamtraum bessere Lösungen zu finden. Neben den kommunalen und regionalen Verwaltungen und politischen Vertretungen konnten auch die Bevölkerung, Gewerbetreibende, Interessengruppen (zum Beispiel Quartiervereine, Interessengemeinschaften, Parteien) sowie angrenzende Gemeinden und Regionen im Rahmen eines umfassenden Partizipationsprozesses aktiv teilnehmen. Damit liegt ein umfassendes Gesamtverkehrskonzept vor, welches mit rund 200 Einzelmassnahmen in den Handlungsfeldern Bahn und Bus, Fuss- und Veloverkehr, Strassennetz und Betrieb, Mobilitätsmanagement und Stadt- und Freiraum aufzeigt, wie das Gesamtsystem zukunftstauglich wird.
Die koordinierte Umsetzung des Gesamtverkehrskonzepts gemeinsam mit den betroffenen Gemeinden und Planungsregionen ist für die Sicherstellung der Mobilität im Raum Baden und Umgebung zentral. Nebst den Richtplananpassungen sind bei den meisten der rund 200 Einzelmassnahmen bis zur Umsetzung weitere Vertiefungsarbeiten auf den Stufen Vorstudie, Vorprojekt, Bauprojekt nötig. Für diese Umsetzungsphase braucht es eine Umsetzungsorganisation. Der Aufbau der Umsetzungsorganisation erfolgt zusammen mit den Regionalplanungsverbänden und den Gemeinden. Diese befindet sich zurzeit im Aufbau.
Im Gebiet Tägerhardächer in Wettingen soll das international tätige Industrieunternehmen Hitachi aus der Energie- und Maschinenbau-Branche angesiedelt werden. Das Unternehmen möchte seine Schweizer Aktivitäten auf einem Swiss Campus Hitachi zusammenziehen.
Damit könnten rund 1000 bestehende Arbeitsplätze im Kanton Aargau gesichert und mittelfristig weitere rund 2000 Arbeitsplätze geschaffen werden. Die vorliegende Richtplananpassung schafft die planerischen Voraussetzungen für die geplante Ansiedlung. Der definitive Standortentscheid seitens Unternehmen steht noch aus.
Der neue Art. 5a des revidierten Bundesgesetzes über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) verpflichtet die Kantone, den Abbruch von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone grundsätzlich zu finanzieren. Ausgenommen sind Fälle, in denen eine anderweitige gesetzliche Pflicht zur Tragung der Abbruchkosten besteht.
Mit den geplanten Anpassungen des kantonalen Baugesetzes soll die Kostentragungspflicht für gewisse Kategorien von Rückbauten definiert und damit der schonende Umgang mit öffentlichen Geldern optimiert sowie Rechtssicherheit geschaffen werden. Zudem soll die Kostenteilung zwischen Kanton und Gemeinden geregelt werden.
Der Grosse Rat am 19. März 2024 vier Leitsätze zur Weiterentwicklung der Polizeiorganisation und der Polizeibestände im Kanton Aargau beschlossen. Zudem hat er in den letzten Jahren drei parlamentarische Vorstösse in diesem Themenbereich überwiesen.
Der Regierungsrat zeigt im Anhörungsbericht auf, wie er die duale Polizeiorganisation im Kanton Aargau gezielt weiterentwickeln will. Unter anderem schlägt er dazu eine Änderung des Dekrets über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeidekret, PolD) vor. Zudem legt er dar, mit welchen weiteren Massnahmen er die vom Grossen Rat beschlossenen Leitsätze sowie die drei parlamentarischen Vorstösse umsetzen will.
Die finanzielle Situation der Spitäler in der Schweiz sowie im Kanton Aargau hat sich in den letzten Jahren verschlechtert. Aufgrund der aktuellen Tarife und der Kostenentwicklungen ist es für die Spitäler schwieriger geworden, positive Jahresabschlüsse zu erzielen und die angestrebte EBITDA-Marge von 10 % zu erreichen.
Letztere ist gemäss allgemein akzeptierter Fachmeinung nötig, um die für den langfristigen Betrieb notwendigen Investitionen selbst zu tragen. Auch Listenspitäler (Spitäler mit Eintrag auf der "Spitalliste 2025 – Akutsomatik und Psychiatrie" oder der "Spitalliste 2024 Rehabilitation") mit Standort im Kanton Aargau sind von diesen Entwicklungen betroffen. Es besteht ein Risiko, dass die finanziellen Probleme bei einzelnen Spitälern so erheblich werden, dass die Einstellung der Geschäftstätigkeit droht.
Der Regierungsrat will im SpiG eine rechtliche Grundlage schaffen, um systemrelevante Listenspitäler zu retten, wenn dies zur Erfüllung des verfassungsmässigen Gesundheitsversorgungsauftrags nötig ist. Eine Rettung ist erst dann vorgesehen, wenn die Weiterführung der Geschäftstätigkeit ernsthaft bedroht ist und alle übrigen Mittel zur Rettung ausgeschöpft sind.
Am 1. Januar 2024 trat die Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 17. Juni 2022 – Modernisierung der Aufsicht – in Kraft. Der Bund strebt für die 1. Säule eine moderne, risikoorientierte und vorausschauende Aufsicht an. Dazu müssen für jede kantonale Ausgleichskasse eine Verwaltungskommission eingeführt und das Risiko- und Qualitätsmanagement sowie das interne Kontrollsystem angepasst werden.
Auf kantonaler Ebene braucht es neue rechtliche Grundlagen, um die Aufgaben und Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde zu präzisieren. Diese sollen durch eine Totalrevision des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (EG AHVG) und der damit verbunden Gesetztestexte erfolgen. Die Kantone haben die notwendigen Anpassungen der kantonalen Vollzugsgesetzgebung innert fünf Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 17. Juni 2022 vorzunehmen, d.h. bis spätestens 1. Januar 2029.
Die zwei wichtigsten Änderungen der Vorlage sind: 1) Anstelle der Aufsicht durch den Regierungsrat und das zuständige Departement wird neu eine Verwaltungskommission errichtet, damit die Unabhängigkeit von der Verwaltung erreicht wird.
2) Neu kann die kantonale Ausgleichskasse einer kantonalen Sozialversicherungsanstalt angeschlossen sein, sofern diese als selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt ausgestaltet ist und über eine vom Kanton unabhängige Verwaltungskommission verfügt. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht und eine neue öffentlich-rechtliche Anstalt „Sozialversicherungen Obwalden“ (SVOW) geschaffen werden. Die bewährte Organisation der Ausgleichskasse / IV-Stelle Obwalden spiegelt schon seit langem die Organisation einer Sozialversicherungsanstalt wider.
Mit der am 26. November 2023 in Kraft getretenen Teilrevision der Kantonsverfassung (KV) und dem neuen Art. 101bis KV wurde der Gesetzgeber beauftragt, Näheres zur Fusion von Gemeinden im Gesetz zu regeln. Der neue Art. 101bis KV hält ebenfalls fest, dass der Kanton administrative und finanzielle Unterstützung an Gemeinden leistet, die sich zusammenschliessen wollen.
Die Einzelheiten, insbesondere Ausmass und Zeitpunkt der Unterstützung, sind durch den Gesetzgeber festzulegen. Der Verfassungsauftrag wird durch den Erlass eines Gesetzes über Gemeindefusionen umgesetzt. Dieses Gesetz enthält sowohl Bestimmungen zum Verfahren für Gemeindefusionen als auch Bestimmungen zur administrativen und finanziellen Förderung durch den Kanton.
Der Planungsbericht Klima und Energie aus dem Jahr 2021 bildet die umfassende und anerkannte Grundlage für die künftige Klima- und Energiepolitik des Kantons Luzern. Mit dem vorliegenden Planungsbericht Klima und Energie 2026 kommt der Regierungsrat dem Auftrag nach, die Massnahmenplanung regelmässig zu aktualisieren und dem Kantonsrat alle fünf Jahre einen Planungsbericht über die Klima- und Energiepolitik vorzulegen.
Mit dem Planungsbericht 2026 wird Bericht erstattet über die Umsetzung und Wirkung der Massnahmen des Planungsberichts 2021. Der Bericht fokussiert sodann auf die Kernkapitel Klimaanpassung, Klimaschutz und Energieversorgung sowie Querschnittsmassnahmen. Vor dem Hintergrund des rasch voranschreitenden Klimawandels bleibt der Handlungsdruck in allen drei Bereichen hoch. Entsprechend wird mit dem Planungsbericht 2026 ein verstärkter Massnahmenkatalog für die kommende Berichtsperiode 2027–2031 vorgeschlagen.
Am 6. Dezember 2024 reichte Kantonsrat Frank Henri Kurer sowie 24 Mitunterzeichnende eine Motion mit dem Titel "Optimierung der Kantonalen Denkmalpflege" ein. Am 20. März 2025 überwies der Kantonsrat die Motion. Das Bildungs- und Kulturdepartement erarbeitete daraufhin einen Nachtrag zur Verordnung über den Schutz von Bau- und Kulturdenkmälern, welcher das Anliegen der Motion, die Denkmalschutzverordnung unter Beibehaltung des Obwaldner Systems im Bereich der provisorischen Unterschutzstellungen zu präzisieren, umsetzt. Der Regierungsrat hat den Nachtrag in erster Lesung beraten und das Bildungs- und Kulturdepartement mit der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens beauftragt.
Mit der vorliegenden Revision wird die Denkmalschutzverordnung unter Beibehaltung des "Obwaldner Systems" präzisiert und angepasst. Die Praxis der einvernehmlichen Unterschutzstellung wird detailliert abgebildet. Damit wird einerseits eine rechtsgleiche Behandlung von Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen auch in den Jahren bis zu einer Aktualisierung eines Schutzplans ermöglicht und andererseits die Erfüllung des verfassungsmässigen Auftrags der Denkmalpflege sichergestellt.
Die Zuständigkeit zum Entscheid über eine einvernehmliche Unterschutzstellung als vorsorgliche Massnahme wird im Kanton vom Departement zum Regierungsrat verschoben. In der Gemeinde bleibt sie wie bisher beim Einwohnergemeinderat. Damit erlässt auf kantonaler Ebene dasselbe Gremium den Schutzplan und entscheidet über die einvernehmliche Unterschutzstellung. Auch auf Gemeindeebene entscheidet der Einwohnergemeinderat über die einvernehmliche Unterschutzstellung lokaler Objekte und derselbe erarbeitet den Zonenplan bzw. erlässt die Bau- und Zonenordnung.
Das kantonale Gesundheitsgesetz ist die Grundlage für die Organisation, die Steuerung und die Aufsicht des Gesundheitswesens im Kanton Schaffhausen. Die geplante Totalrevision des geltenden Gesundheitsgesetzes vom 21. Mai 2012 passt das kantonale Recht an das Bundesrecht an, schliesst bestehende Lücken und berücksichtigt aktuelle Entwicklungen, um die Gesundheitsversorgung zukunftsfähig zu gestalten.
Heute finden zahlreiche Bereiche des Gesundheitswesens ihre Grundlage im Bundesrecht. Insbesondere der Bereich der bewilligungspflichtigen Berufe und Betriebe bedarf aufgrund der geänderten übergeordneten Gesetzgebung einer umfassenden Revision. Eine wichtige Neuerung betrifft die klare Definition der Voraussetzungen für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen im ambulanten Bereich.
Der Zweck der Bewilligung von Einrichtungen des Gesundheitswesens ist ‒ wie bei den Berufsausübungsbewilligungen ‒ vor allem der Patientenschutz. Spitäler, Pflegeheime und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens benötigen daher wie bisher eine Betriebsbewilligung, wobei die Anforderungen präzisiert wurden.
Mit dem X. Nachtrag zum Strassengesetz wird die Motion 42.22.10 «Zeitgemässe Strassenklassierungspraxis» umgesetzt, die der Kantonsrat am 20. September 2022 gutgeheissen hat. Der Nachtrag regelt die Klassierung und die Dimensionierung von Erschliessungsstrassen in Teilen neu. Die Änderung bezweckt, dass der Ausbaustandard, der beim Bau von verkehrsmässigen Erschliessungsanlagen gefordert wird, reduziert werden kann und zeitgemässeren Kriterien entspricht.
Damit soll insbesondere auch die Siedlungsentwicklung nach innen und eine haushälterische Bodennutzung ermöglicht werden. Regulatorisch wird dabei an drei Punkten angesetzt: Ergänzung der Grundsätze zum Strassenbau und Ausarbeitung einer konkretisierenden Richtlinie zur Dimensionierung von Erschliessungsstrassen; Ermöglichung privatrechtlich sichergestellter Erschliessungen; Vereinfachung der Regelung zur Plangenehmigung.
Die Vorlage hat in erster Linie zum Ziel, einen ausgeglichenen Staatshaushalt bzw. eine nachhaltige Stabilisierung der Finanzlage des Kantons herbeizuführen. Es ist Teil des vom Regierungsrat beschlossenen und vom Kantonsrat unterstützten Entlastungsprogramms 2025+ (EP25+). Es werden Anpassungen im Personalgesetz (PG; bGS 142.21), im Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz; bGS 146.1), im Tourismusgesetz (TG; bGS 955.21) und im Steuergesetz (bGS 621.11) vorgeschlagen.
Um das angestrebte Ziel des EP25+ zu erreichen, wird gleichzeitig mit der vorliegenden Vernehmlassung die Vernehmlassung zu Änderungen von kantonsrätlichen Verordnungen eröffnet. Hierzu wird separat eingeladen.
Die Vorlage hat in erster Linie zum Ziel, einen ausgeglichenen Staatshaushalt bzw. eine nachhaltige Stabilisierung der Finanzlage des Kantons herbeizuführen. Sie ist Teil des vom Regierungsrat beschlossenen und vom Kantonsrat unterstützten Entlastungsprogramms 2025+ (EP25+). Es werden Anpassungen in der Besoldungsverordnung (BVO; bGS 142.211) sowie in der Verordnung über die Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (bGS 731.31) vorgeschlagen.
Um das angestrebte Ziel des EP25+ zu erreichen, wird gleichzeitig mit der vorliegenden Vernehmlassung die Vernehmlassung zur Änderung formeller Gesetze eröffnet. Dazu wird separat eingeladen.
Im Einzugsgebiet des Schöttler- und Chlosbachs haben Unwetterereignisse zu Schäden im Siedlungsgebiet und an den Gewässern geführt.
Mit dem Projekt "Hochwasserschutz Schöttler- und Chlosbach" werden rund 1.59 km Gewässer ausgebaut und bestehende Gefährdung für das angrenzende Siedlungsgebiet reduziert. Kernstück des Projektes ist eine frühzeitige Umlegung des Schöttlerbachs in den Chlosbach. Damit können rund 580 Laufmeter Bacheindolung aufgehoben werden. Die kapazitätsmässig ungenügenden Bachquerschnitte werden auf die entsprechenden Hochwassermengen ausgebaut und renaturiert.
Im Ausbau enthalten sind zwei Durchlässe und zwei Brücken. Die Kosten für die Projektmassnahmen werden auf Fr. 4.69 Mio. geschätzt.
Auslöser für den nationalen Auftrag der Gewässerraumausscheidung ist die Revision der Gewässerschutzgesetzgebung, die National- und Ständerat im Dezember 2009 beschlossen haben. Sie diente als Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Lebendiges Wasser», die in der Folge zurückgezogen wurde. Im Jahr 2011 sind das revidierte Gewässerschutzgesetz (GSchG) und die revidierte Gewässerschutzverordnung (GSchV) in Kraft getreten.
Gemäss dieser neuen Gesetzgebung ist entlang jedes Schweizer Gewässers ein sogenannter Gewässerraum auszuscheiden. Dieser soll dem Lebensraum Gewässer inkl. der Ufer genug Platz geben um auch die ökologischen Kriterien entsprechend zu erfüllen. Zudem verpflichtet das revidierte Gewässerschutzgesetz die Kantone dazu, die Revitalisierung von korrigierten und verbauten Flüssen und Bächen zu planen.
Solange die Gewässerräume nicht rechtskräftig festgesetzt wurden, gelten die strikten Übergangsbestimmungen gemäss Gewässerschutzverordnung (GSchV) bezüglich Abstände zu Gewässern mit Bauten und Anlagen.
Das Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz) ist seit 1998 in Kraft und erfuhr letztmals im Jahr 2013 eine Anpassung aufgrund der Einführung des Gesetzes über die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts. Seither hat sich die Sozialhilfe schweizweit und auch kantonal in ihrer ganzen Palette stetig verändert und zusehends professionalisiert. Nachdem das revidierte Sozialhilfegesetz in der Volksabstimmung vom 18. Mai 2025 abgelehnt wurde, hat der Landrat eine daraufhin eingereichte Motion für eine Gesamtrevision des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe am 25. September 2025 erheblich erklärt.
Die vorliegende Revision wurde, wie in der Motion gefordert, nicht vollständig neu erarbeitet, sondern auf der Grundlange der bisherigen Arbeiten gezielt angepasst. Dabei wurden auch die Ergebnisse der Vernehmlassung zur früheren Vorlage weiter berücksichtigt. Im Mittelpunkt stehen eine präzisere und verständlichere Regelung des Vermögensverzichts und -verzehrs sowie klare Grundsätze über die Bestimmungen der Sozialinspektion.
Lebensräume von schutzwürdigen Tieren und Pflanzen werden im Kanton St.Gallen durch planerische Massnahmen geschützt, konkret durch Schutzobjekte, die im Rahmen von Schutzverordnungen durch die politischen Gemeinden erlassen werden. Für den Erhalt der Artenvielfalt ist aber auch eine gezielte Bewirtschaftung und Pflege dieser Schutzgebiete entscheidend. Seit dem Jahr 1992 regelt das Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen (sGS 671.7; RRB 2025/770 / Beilage 1 1/21 abgekürzt GAöL) die Entschädigung für solche Leistungen. Die Grundlagen des Vertragsnaturschutzes wurden seitdem nie umfassend überprüft.
Mit der Motion 42.20.19 «Neuregelung der Zuständigkeit im Vertragsnaturschutz (GAöL)», die im Wesentlichen eine Neuordnung der Zuständigkeiten zwischen politischen Gemeinden und Kanton fordert, bietet sich die Gelegenheit, das Gesetz über die Abgeltung ökologischer Leistungen organisatorisch effizienter zu gestalten und naturschutzfachlich zu aktualisieren.
Kernpunkt ist die Übertragung der Zuständigkeit von den politischen Gemeinden an den Kanton. Damit soll die fachlich anspruchsvolle Arbeit professionalisiert, Doppelspurigkeiten beseitigt und für Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter eine einheitliche Anlaufstelle geschaffen werden. Die politischen Gemeinden tragen weiterhin zur Finanzierung der lokalen Objekte bei.
Am 27. April 2016 verabschiedete die Europäische Union (EU) die Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (DSGVO) sowie die Richtlinie (EU) 2016/680 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts (Richtlinie). Die Richtlinie bildet für die Schweiz Bestandteil des Schengen-Besitzstands, weshalb sie von Bund und Kantonen umgesetzt werden muss.
Auch die DSGVO ist für die Schweiz von Bedeutung, denn sie stellt den Massstab für die Beurteilung der Angemessenheit des Schweizerischen Datenschutzniveaus durch die EU dar. Der Bund und die Kantone müssen ihre Datenschutzgesetze mit der geänderten Rechtslage in der EU in Einklang bringen. Der Bund und die Mehrheit der Kantone haben dies in der Zwischenzeit getan. Mit dieser Vorlage soll das Informations- und Datenschutzgesetz (InfoDG; BGS 114.1) im Rahmen einer Teilrevision an die zwingenden Vorgaben des EU-Rechts angepasst werden.
Der Kantonsrat hat am 27. März 2024 den Auftrag Christof Schauwecker (Grüne, Zuchwil): «Formularpflicht bei neuen Mietverträgen» vom 28. Juni 2023 (A 0155/2023) für erheblich erklärt (KRB Nr. A 0155/2023). Damit wurde der Regierungsrat beauftragt, dem Kantonsrat eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen zu unterbreiten, damit im Falle von Wohnungsmangel beim Abschluss neuer Mietverträge die Verwendung von amtlich genehmigten Formularen zur Mitteilung des Anfangsmietzinses für obligatorisch erklärt werden kann.
Mit der vorliegenden Änderung des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird der kantonsrätliche Auftrag (A 0155/2023) umgesetzt und die gesetzliche Grundlage für die Einführung der Formularpflicht bei neuen Mietverträgen im Falle von Wohnungsmangel geschaffen. Der Regierungsrat soll künftig die Verwendung des Formulars gemäss Art. 269d des Obligationenrechts (OR) mittels Regierungsratsbeschluss für obligatorisch erklären, wenn in einer Amtei Wohnungsmangel herrscht, bzw. die Formularpflicht wieder aufheben, wenn kein Wohnungsmangel mehr besteht.
Im Rahmen dieser Vorlage soll zudem eine fälschlicherweise noch in der Sozialverordnung (SV) enthaltene Bestimmung zum Mietrecht inhaltlich nahezu unverändert an den gesetzessystematisch richtigen Ort, in das Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch (EG ZGB), überführt werden.
Der Kanton St.Gallen verfügt über vielfältige Lebensräume und eine reiche Anzahl an Arten. Er ist bezogen auf die Fläche der sechstgrösste und bezogen auf die Bevölkerung der fünftgrösste Kanton der Schweiz. Er erstreckt sich vom Bodensee als tiefstem Punkt auf 396 Metern über Meer bis zum Ringelspitz als höchstem Punkt auf 3247 Metern über Meer. Geologie, Topografie und Klima sind im Kanton St.Gallen divers. Er ist geprägt von unterschiedlichen Formen der Landnutzung.
Die Regierung und die Verwaltung des Kantons St.Gallen ist sich bewusst, dass die Biodiversität eine entscheidende Lebensgrundlage des Menschen ist und dass der Kanton aufgrund seiner Voraussetzungen und der vorhandenen Defizite beim Zustand der Biodiversität regional, national und global eine besondere Verantwortung trägt.
Die Regierung hat im Jahr 2017 eine erste Strategie verabschiedet, um die Biodiversität zu fördern und zu erhalten. Auch in der Schwerpunktplanung 2025–35 hat sie den Umgang mit der Biodiversität ausdrücklich verankert: Der Kanton St.Gallen verpflichtet sich, die vielfältige Natur- und Kulturlandschaft zu nutzen und zu erhalten und zusammen mit den Siedlungslandschaften zukunftsfähig zu gestalten. Er stärkt die Biodiversität und pflegt seine reichhaltige Landschaft, die ein wichtiger Teil seiner Identität ist.
Mit einer Biodiversitätsstrategie will der Kanton St.Gallen erstens seine Aufgaben konkretisieren und koordinieren. Zweitens soll die Strategie anderen Akteuren als Grundlage dienen, sich zu informieren und sich einzubringen sowie die eigenen Aktivitäten mit jenen von anderen abzustimmen.