Das Departement für Volkswirtschaft und Bildung eröffnet ein Vernehmlassungsverfahren zu den Vorentwurfen fur das Gesetz über die Unterstützung der Wirtschaft (GWirt) und das Gesetz über die öffentlich-rechtliche Körperschaft zur Standortpromotion "Valais/Wallis Promotion" (GVWP).
Der Kanton Wallis beabsichtigt, sich als Universitätskanton gesamtschweizerisch zu positionieren, eine Bestrebung, die im Regierungsprogramm 2021-2024 des Staatsrats explizit aufgeführt wird. Für die Fernuni Schweiz, die am 26. Juni 2020 gemäss dem Hochschulförderungs- und koordinationsgesetz (HFKG) als universitäres Institut akkreditiert worden ist, bedeutet dies eine wichtige Etappe auf dem Weg zu dieser Zielsetzung. Diese Akkreditierung ist bis Juni 2027 gültig und bietet dem Kanton die einmalige Gelegenheit, zukünftig neu zu den Schweizer Universitätskantonen zu gehören, indem er die Fernuni Schweiz nach über dreissig Jahren Entwicklung im Rahmen der Stiftung Universitäre Fernstudien Schweiz bei ihrer Transformation in die Universität Wallis begleitet.
Der Staatsrat eröffnet ein Vernehmlassungsverfahren über die Teilrevision des kantonalen Richtplans (kRP), welches 17 Koordinationsblätter betrifft.
Die allgemeine Entwicklung des Kulturbereichs in den letzten Jahren, insbesondere infolge der COVID-19-Pandemie, des Ökosystems der tertiären Ausbildung auf Walliser Ebene und der Ausbildung im Musikbereich, sowie der Integration einer neuen Organisationseinheit innerhalb der Dienststelle für Kultur erfordern eine Teilrevision des geltenden Gesetzes, eine Anpassung seines Geltungsbereichs und auch eine Angleichung an die neuen Gepflogenheiten.
Die Kantone Neuenburg und Freiburg haben ihre diesbezüglichen Rechtsgrundlagen bereits überarbeitet oder überarbeiten sie derzeit, um den bedeutenden strukturellen Entwicklungen, die der Bereich seit mehreren Jahren durchläuft, Rechnung zu tragen. Zu nennen sind Veränderungen in der Amateur- und professionellen Produktion, neue Erwartungen und Funktionen, die der Kultur zugeschrieben werden (Attraktivitätssteigerung eines Gebiets, sozialer Zusammenhalt und Integration, Kreativwirtschaft...), Veränderung der kulturellen Praktiken, Mobilität des Publikums, Erweiterung der Kooperationsnetze auf interkantonaler, nationaler und sogar internationaler Ebene, Verstärkung der Zusammenarbeit auf Westschweizer Ebene mit der kürzlich erfolgten Gründung der VE-Kultur der Interkantonalen Westschweizer Konferenz für öffentliche Bildung.
Die Revision soll es dem Wallis ermöglichen, seine Position im interkantonalen Kontext zu behaupten. Gleichzeitig werden in dieser Teilrevision einige Neuerungen und neue strategische Achsen vorgeschlagen.
Der Vorentwurf zur Änderung des Einführungsgesetzes vom 12. Mai 2016 zum Strafgesetzbuch (EGStGB ; SR/VS 311.1) folgt den Empfehlungen vom 18. November 2022 zur Privatisierung des Strafvollzugs, die von der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) zuhanden der Kantone erlassen wurden. Unter Berücksichtigung verschiedener Studien, Berichte und der Rechtsprechung des Bundesgerichts schlagen diese Empfehlungen den Kantonen ein Regelungsmodell für die Übertragung von Aufgaben im Bereich der Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen an Private und für die Delegation von staatshoheitlichen Aufgaben vor.
Das Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG) sowie andere damit verbundene gesetzliche Bestimmungen wurden mehrfach geändert. Daher sind Anpassungen im GABewG erforderlich. Ausserdem wurden vom Grossen Rat am 9. September 2021 und am 12. März 2024 zwei Motionen angenommen (Nr. 2019.09.314 und 2022.11. 493). Diese verlangen einerseits die Aufnahme des gesamten Kantons Wallis in die Liste der Orte, an denen der Erwerb von Ferienwohnungen und Apparthotels durch Personen im Ausland bewilligt werden kann. Andererseits soll die obligatorische Vorbesitzzeit von 10 bzw. 5 Jahren im Falle eines Verkaufs durch nicht dem BewG unterstellte Personen an Personen im Ausland abgeschafft werden. Die vorliegende Revision schlägt daher auch und insbesondere die Aufnahme dieser beiden Neuerungen vor.
Der Staatsrat beauftragte den Verwaltungs- und Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt, die Revision des Baugesetzes und der Bauverordnung mit Unterstützung der ausserparlamentarischen Kommission "Baubewilligung - Wallis" zu leiten und zu koordinieren. Der Staatsrat legte die folgenden strategischen Schwerpunkte der Revision fest: 1) Anpassung, Präzisierung und Korrektur der Gesetzgebung entsprechend der sich ständig ändernden Praxis (Erdbeben, Mobiltelefonie, Landwirtschaftszone usw.); 2) Anpassung der Gesetzgebung an gesetzgeberische Entwicklungen, insbesondere im Energiebereich; 3) Berücksichtigung der verschiedenen parlamentarischen Vorstösse, die seit dem Inkrafttreten des BauG/der BauV am 1. Januar 2018 angenommen wurden.
Der vorliegende Vorentwurf für eine Teiländerung des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes, den Rahmenkredit Rebberg des 21. Jahrhunderts und die Verordnung über die Modernisierung und Aufwertung des Walliser Rebbergs legt den gesetzlichen Rahmen sowie den Rahmen für die Umsetzung der Unterstützungsmassnahmen zur Verbesserung der Weinbau-Infrastrukturen fest. Es geht darum, die Entwicklung der Walliser Rebberge hin zu professionellen, rentablen und nachhaltigen Rebbergen zu unterstützen, die den Herausforderungen des Weinbaus im 21. Jahrhundert gewachsen sind. Dieser Vorentwurf stützt sich auf die im Vorfeld von der Dienststelle für Landwirtschaft (DLW) durchgeführte Bestandsaufnahme der Rebberge. Er ist eine direkte Antwort auf die Forderungen des Walliser Winzerverbands (FVV), des Branchenverbands der Walliser Weine (BWW) sowie auf verschiedene Interpellationen aus dem Grossen Rat. Der Vorentwurf für eine Änderung des kantonalen Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes, den Rahmenkredit Rebberg des 21. Jahrhunderts und die Verordnung über die Modernisierung und Aufwertung des Walliser Rebbergs schafft somit einen klaren gesetzlichen Rahmen, um die Finanzierung und die Regeln für die Durchführung und Überwachung der eingeleiteten Massnahmen auszuarbeiten.